Bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

In § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB heißt es: "Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; [...]."

Hieraus ergeben sich einige Fragen, die im Folgenden geklärt werden sollen:

  • Was sind umweltbezogene Stellungnahmen?
  • Was sind Arten umweltbezogener Informationen?
  • Wie unterscheiden sich wesentliche von unwesentlichen Stellungnahmen?
  • Wie sind umweltbeogene Stellungnahmen bzw. umweltbezogene Informationen im Bauleitplanverfahren zu handhaben?

Was sind umweltbezogene Stellungnahmen?

In der Rechtsprechung wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise gelten nur Stellungnahmen von Behörden als umweltbezogene Stellungnahmen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. E i.V.m. Art. 5 der Öffentlichkeitsrichtlinie; a.A. wohl Ferner, in: Ferner/Krüninger/Aschke, VBaugesetzbuch, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 3 [auch Stellungnahmen von Privatpersonen]). Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung empfiehlt es sich aber, auch Stellungnahmen von Bürgern und Verbänden, die keine Träger öffentlicher Belange sind, mit auszulegen (Schmidt-Eichstaedt, 9/2013 BauR).

Grundsätzlich, und das ist so im Gesetzestext formuliert (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB), kommt der Gemeinde ein Einschätzungsspielraum zu, welche Stellungnahmen wesentlich und welche unwesentlich sind. Mit der Einstufung einer Stellungnahme als unwesentlich sollte die Kommune, aufgrund fehlender Rechtssicherheit, äußert sparsam umgehen (vgl. Schmidt-Eichstaedt, 9/2013 BauR).

Was sind Arten umweltbezogener Informationen?

Ausgehend von einem europarechtskonform bzw. richtlinienkonform weit gefassten Begriff der "Stellungnahmen" i. S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bezieht sich die Auslegungspflicht auch auf Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen, die eine Kommune in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen (vgl. Sächs. OVG, Urteil v. 20.03.2012 -1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747), den verfügbaren umweltbezogenen Informationen.

"Der Senat neigt zu der Auffassung, dass alle umweltbezogenen Informationen, die vom Projektträger, einem von ihm beauftragten Gutachter oder den zuständigen Behörden stammen, nach Themenblöcken zusammenzufassen und dieseöffentlich bekannt zu machen sind, ohne dass der Gemeinde dabei das Recht zu einer Selektion zusteht" (BayVGH vom 05.02.2009 – 1 N 07.2713 u.a. - <juris>; a.A. – allerdings ohne dass es für die Entscheidung erheblich war – BayVGH vom 23.07.2007 – 15 NE 07.1226 - <juris> Rdnr. 21). Diese Rechtsauffassung wird durch § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bestätigt, in dem es heißt "Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; [...]" Es ist nicht bekannt zu machen, welche Informationen öffentlich ausgelegt werden.

Aufgrund dieser Tatsache kommt es zu der Besonderheit, dass eine umweltbezogene Information noch so unwesentlich sein kann, in der öffentlichen Bekanntmachung muss dennoch ihre Art als verfügbare Information hingewiesen werden. Da sie unwesentlich ist, muss sie jedoch nicht zwingend ausgelegt werden (vgl. Schmidt-Eichstaedt, 9/2013 BauR) (vgl. ebd.). Auch hier gilt: Die Einschätzung, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche umweltbezogene Information handelt, wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet. Die größte Rechtssicherheit wird demnach gewährleistet, wenn alle umweltrelevanten Informationen mit ausgelegt werden.

Wie unterscheiden sich wesentliche von unwesentlichen Stellungnahmen?

"Auszulegen sind nur die nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen. Wesentlich sind Stellungnahmen, die methodisch und inhaltlich faktisch bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Kenntnisstand und das Kritikniveau der Öffentlichkeit im Bereich der umweltbezogenen Planung substantiell zu erhöhen (B/H/Berkemann BauGB 2004 § 3 Rn 42). Damit ist nicht jede umweltbezogene Stellungnahme von der Auslegungspflicht erfasst. Insbesondere müssen Stellungnahmen nicht ausgelegt werden, die pauschal auf negative Umweltauswirkungen der in Aussicht genommenen Planung hinweisen (Schrödter/W. Schrödter BauGB § 3 Rn 37c; Uechtritz BauR 2005). Demgegenüber sind die umweltbezogenen Stellungnahmen der nach § 4 BauGB beteiligten Behörden in der Regel wesentlich (BT-Drs 15/2250, 44).

Es steht im Ermessen der Gemeinde auch schlicht alle umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen, wenn dies den Verwaltungsaufwand vermindert (BT-Drs 15/2250, 44)." (Beck`scher Online-Kommentar BauGB; Schink 01.12.2013; Hrsg. Spannowsky/Uechtritz).

Wie sind umweltbezogene Stellungnahmen bzw. umweltbezogene Informationen im Bauleitplanverfahren zu handhaben?

Der VGH urteilte im Hinblick auf die Bekanntmachung der "Arten der umweltbezogenen Informationen" so, dass "die Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten muss, welche für die geplanten Tätigkeiten relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BayVGH, Urteil v. 05.02.2009 – 1 N 07.2713, 1 N 07.2917, 1 N 07.2963 -, juris). Da nur Angabe zu den "Arten" umweltbezogener Informationen gefordert werden, ist es ausreichend, die vorliegenden Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen (z. B. Luft/Klima, Boden, Lärm) und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (z. B. Altlastengutachten, vorhandene Bodendenkmale, etc.) und bekannt zu machen (vgl. Schmidt-Eichstaedt, 9/2013 BauR sowie Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 3 Rdnr. 57; BT-Drucks. 15/2250, S.44 sowie im Anschluss an VGH Baden.Württemberg, Urteil v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 -, BRS 76 Nr. 14). Es wird bei den verfügbaren relevanten Umweltinformationen keine Auflistung sämtlich eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe verlangt. Es ist dabei in der Bekanntmachung auf Übersichtlichkeit und Verständnis zu achten, z. B. mittels tabellarischer Darstellung (vgl. Strunz/Wallraven-Lindl, Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung, BauR 2012, 1589).

Eine Differenzierung der Umweltbelange ist notwendig, da z. B. beim Schutzgut Boden sowohl Informationen zu Bodenabbau wie auch zu Altlasten vorhanden sein könnten, die entsprechend differenziert zu nennen sind (vgl. Mandanteninformation Döhring, Spieß, Rechtsanwälte 28.10.2013). Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt dabei die Verwendung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter als Gliederungshilfe. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Als die bestmögliche Vorgehensweise erscheint es, "wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie dieser [...] der Gliederung eines sachgerecht erfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann" (vgl. ebd sowie BVerwG, Urteil v. 18.07.2013, 4 CN 3.12).

Auch wenn die Themenblöcke nicht alle vorliegenden Arten von Informationen abdecken sollten, führt dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Bauleitplans wenn nur einzelne Angaben fehlen (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Alt. 2 BauGB). Ein beachtlicher Fehler liegt somit nur dann vor, wenn die Angaben vollständig fehlen oder wenn von den Arten der verfügbaren Umweltinformationen die überwiegende Zahl nicht angegeben wurde (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 Rdnr. 50 und 48; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB – BauNVO, 5. Aufl., § 214 Rdnr. 10).

Mit den o. a. Vorgaben ergibt sich bspw. folgende Tabelle, die als Grundlage für jede Bekanntmachung genutzt werden kann und sich an der Vorgabe von Schmidt-Eichstaedt, 9/2013 BauR sowie Sommer in Meidert Kommunal 3/2013 sowie Mandanteninformation Döhring, Spieß, Rechtsanwälte 28.10.2013 orientiert:

Art der umweltbezogenen InformationUrheber (außer Umweltbericht)Schutzgut (gemäß Umweltbericht) und Themenblock

Stellungnahmen TÖB/Behörden

z.B. LfD, UNB, AELF

Arten- und Lebensgemeinschaften:
Artenschutz,
Waldfunktionen,

Boden
Abbau v. Bodenschätzen,
Altlasten

Wasser
Hochwasserschutz,
Niederschlagsversickerung

Klima/Luft
Feinstaubgutachten,
Windverhältnisse

Landschaftsbild, Tourismus, Erholung
Landschaftliches Vorbehaltsgebiet,
Verspargelung,
Naherholungsgebiet

Mensch
Lärmgutachten,
Siedlungsabstand

Kultur- und Sachgüter
Baudenkmäler,
Bodendenkmäler

Wechselwirkungen

Stellungnahmen und Eingaben von der Öffentlichkeit

 

z.B. Naturschutzverbände, Bürger, Bürgerinitiativen

Gleiche Unterteilung wie bei Stellungnahmen TÖB/Behörden

Fachgutachten
z.B. saP,
Sichtbarkeitsanalyse,
Lärmgutachten,
Bodengrund-gutachten

z.B.
Ing.-Büro

z.B.
Artenschutz,
Landschaftsbild,
Verkehrslärm

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