Bundestag beschließt Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen

Bundestag beschließt Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen

Seit Januar 1997 sind Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Die Änderung des Baugesetzbuches um eine Länderöffnungsklausel ermächtigt die Bundesländer, in eigenen Gesetzen den Abstand von Windenergieanlagen zur Bebauung zu regeln.

Mit der Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch kommt es zu Einschränkungen bei der Errichtung von Windenergieanlagen. Die Bundesländer erhalten, neben dem bestehenden Raumordnungsrecht, eine zusätzliche Regelungskompetenz. Es wird die Befugnis eingeräumt, den im Baugesetzbuch verankerten Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen von der Einhaltung von Mindestabständen zu Wohnbebauungen abhängig zu machen und per Landesgesetz zu konkretisieren. Bis Ende 2015 kann jedes einzelne Bundesland eigene Gesetze erlassen, um Mindestabstände festzulegen.

Somit steht den Plänen Bayerns, einen Abstand der zehnfachen Höhe (10-H-Regelung) einer Windkraftanlage einzustellen, nichts im Wege. Jedoch können die Kommunen Ausnahmen davon durch kommunale Bebauungspläne zulassen.

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