Covid19-Pandemie: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Covid19-Pandemie: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Durch die Maßnahmen und notwendigen Einschränkungen zur Covid19-Pandemie verändern sich auch die Bedingungen für öffentliche Auslegung zu Bauleitplanverfahren.
Ein Besuch der Gemeindeverwaltungen ist nicht mehr ohne weiteres möglich, die Rathäuser sind für den Besucherverkehr größtenteils geschlossen.
Um eine öffentliche Auslegung weiterhin zu ermöglichen, sollte in der Bekanntmachung auf die derzeitigen Bedingungen hingewiesen werden. Die Räume für die Auslegung sollten von der restlichen Verwaltung separiert gewählt werden, außerdem kann um eine telefonische Voranmeldung während der Dienstzeiten gebeten werden.
Durch die vorgeschriebene Einstellung der Planunterlagen in das Internet ist darüber hinaus eine Einsehbarkeit zusätzlich gegeben.
Somit ist die öffentliche Auslegung auch unter den Maßnahmen zur Covid19-Pandemie durchführbar.

Weitergehende Informationen finden Sie in einem Newsletter-Beitrag der Anwaltskanzlei Meidert & Kollegen (März 2020).

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