Bereits seit November 2014 gilt, dass Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude im unbeplanten Innenbereich unter erleichterten Bedingungen für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden können. Auch die (ausnahmsweise) Zulässigkeit von Aufnahmeeinrichtungen in festgesetzten Gewerbegebieten wurde bereits im Rahmen der letzten Änderung ermöglicht.
In der jetzigen Änderung wurden die Umnutzungsmöglichkeiten ausgeweitet, sodass nun sämtliche bauliche Anlagen im unbeplanten Innebereich nach § 34 BauGB für die Unterbringung von Flüchtlingen in Frage kommen. Ebenfalls erleichtert wurde die Errichtung von temporären Behelfsunterkünften beispielsweise auf Parkplätzen oder auch in Baugebieten. Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes können befristet erteilt werden, wenn nachbarliche Interessen ausreichend gewürdigt werden.
Im Einzelnen werden die Änderungen des Planungsrechts zur Unterbringung von Flüchtlingen in einem Aufsatz von Herrn Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Birkl von der Kanzlei Meidert und Kollegen behandelt.
Meidert Kommunal - Oktober 2015 Spezial - „Das neue ab 01.11.2015 geltende Planungsrecht für Flüchtlingsunterkünfte“