Windkraft im Staatswald

Windkraft im Staatswald

Eine sehr komplexe Materie

Zu den Beschlüssen aus der Kabinettssitzung vom 30. Juli 2019

Im Rahmen der Bayerischen Klimastrategie befasste sich der Ministerrat neben weiteren Themen auch sehr konkret mit möglichen Flächen für weitere Windkraftanlagen. Um die erneuerbaren Energien zu stärken, wird die Standortsuche für Windenergieanlagen im Staatswald intensiviert.

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind bei der Umsetzung konkreter Standortentscheidungen mehrere Aspekte zu berücksichtigen.

Staatsforstflächen sind in der Regel sogenannte gemeindefreie Gebiete, d.h. sie sind nicht dem Hoheitsgebiet einer Kommune angegliedert. Nach § 2 Abs.1 BauGB können nur Gemeinden durch Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit Bauleitpläne, also Flächennutzungs- und Bebauungspläne, aufstellen.

Die 10 H-Regelung kann durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan unterschritten werden. Für gemeindefreie Staatsforstflächen bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine Reduzierung der Abstandsflächen auf diese Weise nicht möglich ist. Ausnahme: es sei denn die Nachbargemeinde beschließt auf Grundlage von Art. 82 Abs. 3 BayBO andere Abstände zu Wohngebäuden als in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgegeben sind.

Weiter könnte Abhilfe durch Eingemeindung der gemeindefreien Gebiete erfolgen; dies geschah beispielsweise vor einigen Jahren im Hofoldinger Forst südlich von München. Die Gemeinde Aying hat dort über 100 ha Konzentrationszonen für die Windkraftnutzung ausgewiesen und, vor der 10 H-Regelung, ihr übriges Gemeindegebiet für die Windkraftnutzung rechtssicher ausgeschlossen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Bei sehr großen und dünn besiedelten kommunalen Hoheitsgebieten, etwa ab 5 - 6.000 ha, kann im Übrigen die folgende Situation zutreffen. Es gelten sowohl die 10 H-Regelung als auch parallel der Privilegierungstatbestand für Windkraftanlagen nach § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 5.

Ein weiterer Blick gilt der Raumordnung in Bayern, die sich auch über die Staatsforstflächen erstreckt. Von den 18 Planungsregionen besitzen viele, aber nicht alle, Darstellungen zu Vorrang-, Vorbehalts- und/oder Ausschlussgebieten für die Windkraftnutzung.

Problemlage dabei ist, dass die Grundsätze und Ziele der Raumordnung zum Thema Windenergie in manchen Planungsregionen längst nicht mehr den durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) abschließend festgelegten methodischen Herangehensweisen entsprechen. Stichwort dabei ist „Abschichtung harter und weicher Ausschlusskriterien“. D.h. sie sind durch den Zeitlauf überholt und daher mit Rechtsunsicherheiten behaftet.

Diese formalen Schwachstellen könnten durch Neubearbeitung der einschlägigen Kapitel in den Regionalplänen angegangen und behoben werden. Gerade dies aber unterbleib in den allermeisten Regionen nach Rechtskraft der 10 H-Regelung und deren Bestätigung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Davon wiederrum unabhängig können der Windkraftnutzung entgegenstehende Ziele der Raumordnungspläne nur durch ein relativ aufwendiges Zielabweichungsverfahren überwunden werden, um im nicht bauleitplanerisch überplanten Gebiet des Staatsforstes zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach BImSchG zu gelangen.

Und: bei Lage eines Standorts einer Windkraftanlage innerhalb einer Konzentrationszone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Antragsteller einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Genehmigung. Genauso verhält sich dies bei im Regionalplan verbindlich rechtssicher festgelegten Vorranggebieten. Wieso? Weil bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren ein grundsätzlicher und abschließender Abwägungsprozess stattgefunden hat.

Sie sehen: eine sehr komplexe Materie.

Gerne stehen wir Ihnen beratend oder als Planer zur Seite – rufen Sie mich oder Herrn Merdes einfach an.

Peter Markert
02.08.2019

Und hier geht es zur Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei vom 30.07.2019

http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2019/07/190730-ministerrat-1.pdf

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