Windkraft in Bayern – wie geht’s weiter?

Windkraft in Bayern – wie geht’s weiter?

Bauplanungsrechtliche und gesellschaftspolitische Einschätzung zur geänderten Bayerischen Bauordnung Ausfüllung der Länderöffnungsklausel zur Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden

Ausgangslage

Der Bund hat in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung eine befristete Länderöffnungsklausel zur Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden geschaffen. Der Freistaat Bayern hat mit Rechtswirkung ab dem 21.11.2014 ein Gesetz zur Änderung der BayBO beschlossen.

Damit wird die seit 1997 geltende Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich eingeschränkt. Als Mindestabstand zu Wohngebäuden gilt die 10-fache Höhe der Anlagen, maximal 2000 m.

Status quo

Die von Befürwortern der Windkraftnutzung von Anfang an gegen die Gesetzesinitiative vorgebrachten Bedenken und Vorbehalte bestätigten sich im Gesetzgebungsverfahren. Im Rahmen der Anhörung von 12 Verbänden bzw. Organisationen äußerten sich 11 negativ, lediglich die Windkraftgegner zählten zu den Befürwortern.

Es ist also nicht verwunderlich, dass auch nach Inkrafttreten der sogenannten 10 H-Regelung Unbehagen und Unsicherheit bei den kommunalen Akteuren weiter bestehen. Im Folgenden soll auf die Befindlichkeiten bei diesem komplexen Thema und ausgeprägter Gemengelage verschiedenster Interessen näher eingegangen werden.

Ländlicher Raum

Vor allem die Kommunen im ländlichen Raum verbanden mit der Energiewende große Hoffnungen auf wirtschaftliche Teilhabe und Bürgerpartizipation und wähnten sich auf der Gewinnerseite durch Befreiung von den Abhängigkeiten der vier großen bundesdeutschen Energieversorgungsunternehmen. Gemeinde- und Stadtwerke stärkten ihre Marktposition durch Zusammenschlüsse; einzelne Energiegenossenschaften schafften es innerhalb weniger Jahre auf über 1.000 Mitglieder, die NEW e.G. in Grafenwöhr beispielsweise deutschlandweit auf Position vier in Bezug auf die installierte Solarstromleistung.

Mit der Debatte über die Versorgungssicherheit wurde das Thema Energiewende zurück nach Berlin und dort zur Bundesnetzagentur gespielt. Die vier großen Player waren damit wieder im Boot. Zu viel Unabhängigkeit und Wertschöpfung im ländlichen Raum ist offensichtlich unerwünscht, könnte man meinen.

Rückblick

Schauen wir zurück: Windkraft und Energiewende? Kleine dezentrale und von lokaler Initiative getragene Vorhaben waren relativ unproblematisch und boten genug Handlungsspielraum für konsensuale Lösungen.

Als problematisch wahrgenommen wurden regelmäßig die aufgrund des Privilegierungstatbestands aus großer Ferne agierenden und plötzlich einfallenden Investoren. Sie waren es, die ohne Sensibilität für die Belange vor Ort in unmaßstäblicher Anzahl Windkraftanlagen platzieren wollten, Bürger und Entscheidungsträger aufscheuchten und über Nacht zum Handeln zwangen.

Viele Kommunen, nicht nur jene, die der Windkraft skeptisch gegenüber standen, machten sich auf den Weg, erstellten ihr individuelles planerisches Konzept und entschieden selbst, ob und wo genau sie in ihrem Hoheitsgebiet Windkraft zulassen wollen. „Sachliche Teilflächennutzungspläne“ mit der Darstellung von „Konzentrationszonen“ heißen die etwas sperrigen Begriffe. Zur Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit nehmen die Gemeinden viel Geld in die Hand.

10 H - Chancen und Risiken

Mit der 10 H-Regelung sind diese Planungen nicht grundsätzlich obsolet und positiv ist in jedem Fall die Entprivilegierung als Schutz vor Fremdbestimmung. Da Windkraftanlagen nun zunächst häufig auf dem gesamten Gemeindegebiet per se ausgeschlossen sind, können Gemeinden sorgfältig planen, ohne das Damoklesschwert eines Genehmigungsantrags oder einer Voranfrage für die Errichtung einer Windkraftanlage. Aber auch wenn eine einheitliche Regelung mit größeren Abständen zu Wohngebäuden in vielen Kommunen begrüßt wird, steckt der Teufel, wie so oft, im Detail.

Bislang mussten sogenannte gesamträumliche Konzepte für die Steuerung der Windenergie aufgestellt werden. Neben der notwendigen Berücksichtigung zahlreicher konkurrierender Raumnutzungen - Natur-, Landschafts- und Artenschutz oder auch Straßen und Schienen, um nur einige zu nennen - ist hier der Begriff Wohnnutzung wesentlich differenzierter zu betrachten. In unterschiedlichen Gebietskategorien - allgemeines oder reines Wohngebiet, Dorfgebiet, etc. - hat Wohnnutzung auch einen unterschiedlichen Schutzanspruch.

Diese Differenzierung trifft in den Gemeinden oft auf Unverständnis, da eine Ungleichbehandlung der Wohnbevölkerung nur schwer zu vermitteln ist. Mit der Neuregelung wird lediglich die Unterscheidung grob in Innen- und Außenbereich getroffen. Einerseits werden somit die (verhältnismäßig kleinen Diskrepanzen) zwischen den verschiedenen Nutzungstypen abgebaut, andererseits klafft zwischen Wohnen im Außenbereich ohne nennenswerten Schutzabstand - nach TA Lärm oft unter 500 m - und Wohnen im Innenbereich mit Anwendung 10 H - i.d.R. 2.000 m - eine sehr große Lücke.

In Gemeinden, in denen noch Flächen verbleiben, sind die Möglichkeiten, planerisch nachzusteuern begrenzt. Um auch die bislang nicht erfassten Wohnnutzungen nach 10 H zu schützen, gibt es für die Kommunen die Option passiv durch den Erlass von Ortssatzungen und Bebauungsplänen aktiv zu werden. Freilich können Gemeinden, in denen faktisch noch eine Privilegierung besteht, weiterhin auch aktiv Steuerungskonzepte aufstellen, sofern letztlich ausreichend nutzbare Fläche für die Windkraftnutzung verbleibt.

Für diejenigen Gemeinden, die bereits eigene Planungen aufgestellt haben, liegt ein Stolperstein in der Regelung nachbarschaftlicher Belange. Steuerungskonzepte können bei fristgerechtem Einspruch durch die Nachbargemeinden verhindert bzw. blockiert werden. In letzter Konsequenz können jedoch auch die Einwendungen von Nachbargemeinden mittels Bebauungsplan umgangen werden, sodass Kosten und Zwietracht zwischen Nachbarn entstehen können. Entgegen der Absicht jeglicher Wohnnutzung einen gleichartigen Schutz bieten zu können, kann durch nachbarschaftlichen Einspruch ein Planungskonzept gänzlich untragbar werden. In Bereichen die vormals bewusst von einer Gemeinde als Ausschlussgebiet definiert wurden, würde somit wieder die Privilegierung gelten.

Ausblick

Die Änderung der „Spielregeln“ bietet praktisch für die Gemeinden Vor- und Nachteile, Chancen und Risiken. Unabhängig davon bestehen allerdings rechtliche Zweifel an der neuen Regelung selbst. Fraglich ist beispielsweise, welchen Abstand zukünftig neue Wohngebiete zu Windkraftanlagen einhalten müssen oder auch, ob der verbleibende Raum in Bayern der grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen Privilegierung noch genügt.

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