Innenbereich

Innenbereich

Mit Innenbereich bezeichnet man in Deutschland die Gebiete der "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB), die nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant sind. Es handelt sich um einen fest stehenden Begriff aus dem Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Im Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile darf grundsätzlich gebaut werden. Im Gegensatz zum Innenbereich steht der Außenbereich als die Summe aller Flächen, die weder durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant, noch den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzuordnen sind, und der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Da diese in der Praxis oftmals strittig ist, ermächtigt § 34 (4) BauGB die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen.

Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich mit der letzten vorhandenen Bebauung. Die sich ihr anschließenden im städtebaulichen Sinne selbstständigen Flächen gehlören zum Außenbereich.

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