Konzentrationszone

Konzentrationszone

Mit der Darstellung mindestens einer Konzentrationszone wird die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht, d.h. das übrige Hoheitsgebiet bleibt z.B. von Windkraftnutzung ausgeschlossen.

Anwendbar z.B. bei Bodenschatzvorkommen, Windkraft, Sendeanlagen, landwirtschaftliche (Teil-)Aussiedlungen.

Unseren Kunden verhelfen wir zu Planungs- und Baurecht: zügig und rechtssicher. Die Basis unseres Handelns sind unsere Werte: Vertrauen, Verantwortung, Offenheit, Transparenz und Wertschätzung.

Kunden über uns

Cookie-Einstellungen