Mit der Darstellung mindestens einer Konzentrationszone wird die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht, d.h. das übrige Hoheitsgebiet bleibt z.B. von Windkraftnutzung ausgeschlossen.
Anwendbar z.B. bei Bodenschatzvorkommen, Windkraft, Sendeanlagen, landwirtschaftliche (Teil-)Aussiedlungen.