Einerseits entsteht alleine durch die Ausweisung einer Konzentrationszone für privilegierte Vorhaben im Außenbereich unmittelbares Baurecht und es muss gewährleistet sein, dass dieses Baurecht auch vollzogen werden kann. D.h. es dürfen keine definitiven artenschutzrechtlichen Versagungsgründe vorliegen, da sonst der Bauleitplanung das Erfordernis fehlen würde und sie nicht rechtswirksam wäre. Andererseits erscheint es auf der F-Planebene unverhältnismäßig in die Primärerhebung von Arten und Individuen einzusteigen.
Liegen keine konkreten Artenschutzrechtlichen Hinweise vor, die ein Vorhaben verhindern könnten, bietet sich daher die sog. kursorische Artenschutzprüfung an, mit Hilfe derer lediglich die Eignung von Habitatstrukturen für potenziell gefährdeter Arten beurteilt wird und auf diese Weise das Thema Artenschutz in der Abwägung bewältigt werden kann.
Vgl. OVG Saarland, 21.02.2008, 2 R 11/06: „Eine Verlagerung von Konflikten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige Verfahren ist dem Planer mit Blick auf das geltende Gebot einer Konfliktbewältigung durch die Planung nur dann erlaubt, wenn eventuelle Hindernisse für die Umsetzung der Planung grundsätzlich ausräumbar erscheinen.“