Abstand von zu schützenden Objekten zur Ober- oder Unterkante von bleibenden Einzelböschungen bzw. bleibenden Böschungssystemen einer Halde oder der Oberkante eines Restlochs. Er legt vorwiegend dn verfügbaren Randstreifen zur Durchführung von evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen fest und beinhaltet nicht grundsätzlich ein Nutzungsverbot von Flächen bis zu notwendigen Absperrmaßnahmen.