Windenergie und Flächennutzungsplan

Windenergie und Flächennutzungsplan

Die Kommunen stellen in ihrem jeweiligen Flächennutzungsplan für Ihr Hoheitsgebiet „die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen“ in den Grundzügen für einen Planungshorizont von 15-20 Jahren dar. Hierbei sollte im Flächennutzungsplan auch die Nutzung der Windenergie berücksichtigt werden, um einen Wildwuchs von Anlagen zu vermeiden.

Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig, sofern öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vorhaben zur Nutzung der Windenergie den im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen widerspricht.

Zwar kann eine Kommune die Errichtung von Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan nicht pauschal ausschließen, denn der Nutzung der Windenergie ist substantiell materiell rechtlich Raum zu verschaffen. Stellt die Kommune jedoch Eignungsflächen im Flächennutzungsplan im ausreichenden Umfang dar, auf denen künftig Windenergieanlagen errichtet werden können (Konzentrationszonen Windenergie) ergibt sich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das übrige Gemeindegebiet eine Ausschlusswirkung für die Errichtung solcher Anlagen.

Grundsätzlich darf mit der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan jedoch keine Verhinderungsplanung betrieben werden und im Vorfeld ist das gesamte Gemeindegebiet flächendeckend auf Eignungsflächen für die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie zu untersuchen. Die Ergebnisse münden in ein gesamträumliches Konzept, welches die konfliktarmen Eignungsflächen für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet aufzeigt und gleichsam die Grundlage für den Flächennutzungsplan darstellt.

Die Darstellung von Konzentrationszonen Windenergie kann im Rahmen einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans oder im Zuge einer Flächennutzungsplanänderung erfolgen. Das Baugesetzbuch eröffnet den Kommunen gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB aber auch die Möglichkeit, neben einem Flächennutzungsplan einen sachlichen Teilflächennutzungsplan für das Gemeindegebiet oder für Teilbereiche aufzustellen.

Nicht jede Gemeinde verfügt über Standorte auf denen die Windenergie wirtschaftlich genutzt werden kann (Stichwort Windhöffigkeit) und die Auswirkungen einer Windkraftanlage auf das Landschaftsbild enden unter Umständen nicht an der Gemeindegrenze. Wir empfehlen hier im Einzelfall zu prüfen, ob ein Flächennutzungsplan in interkommunaler Kooperation aufgestellt werden könnte. Wenn benachbarte Gemeinden einen gemeinsamen Teilflächennutzungsplan gemäß § 204 BauGB aufstellen, wird der Forderung, der Nutzung der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen auch dann entsprochen, wenn sich die Darstellung von Konzentrationszonen Windenergie auf einzelne Gemeinden einer Planungsgemeinschaft konzentrieren.

Der kommunalen Planungshoheit sind bei der Darstellung von Konzentrationszonen Windenergie im Flächennutzungsplan jedoch auch Grenzen gesetzt. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne und somit auch der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan, den Zielen der Raumordnung anzupassen. Hier ist zu prüfen, welchen Handlungsspielraum der jeweilige Regionalplan den Kommunen ermöglicht, denn die regionalplanerisch festgesetzten Ziele sind grundsätzlich nicht abwägbar.

Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten, die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan planerisch aktiv zu steuern.

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