Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan – Leistungsbild und Referenzen in Bayern

TB|MARKERT verfügt über umfangreiche Referenzen bei der Bearbeitung des Leistungsbildes Flächennutzungsplan (§ 18 HOAI). Mit unserem Bürostandort Nürnberg im Norden von Bayern haben wir eine Vielzahl von Gemeinden und Städten auch im Süden von Bayern zum Thema Flächennutzungsplan beraten und den jeweiligen Flächennutzungsplan planerisch begleitet.

Im Flächennutzungsplan stellt eine Gemeinde für ihr Gebiet die Art der Bodennutzung dar, die sich aus den städtebaulichen Zielvorstellungen, orientiert an den Bedürfnissen der Gemeinde, ergibt. Aus dem Flächennutzungsplan resultiert regelmäßig keine direkte Rechtswirkung auf den Bürger oder Grundstückseigentümer, der Flächennutzungsplan entfaltet aber eine Selbstbindung für den Plangeber sowie für Behörden und Träger öffentlicher Belange

Was stellt ein Flächennutzungsplan dar?

Der Flächennutzungsplan stellt u.a. die Flächen nach ihrer allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen), die für eine Bebauung (künftig) vorgesehen sind, die Ausstattung des Gemeindegebietes mit verkehrlichen, technischen und sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie unbebaute Flächen (Waldflächen, Landwirtschaftsflächen, Grünflächen, etc.) dar.

Wenn die Entscheidung gefallen ist, den Flächennutzungsplan neuaufzustellen, fortzuschreiben oder zu ändern, sind als Basis für den Flächennutzungsplan u.a. die naturräumlichen, städtebaulichen, sozioökonomischen und rechtlichen Gegebenheiten zu erheben sowie Voraussetzungen und Vorgaben für den Flächennutzungsplan zu ermitteln, z. B. der künftige Bedarf an Wohn- und Gewerbeflächen, Vorgaben überörtlicher Planungen etc. Bayern divergiert als Bundesland in wachstumsstarke und strukturschwache Räume; die aus der demographischen Entwicklung resultierenden Herausforderungen und Chancen stellen sich für die Gemeinden in Bayern höchst unterschiedlich dar. Entsprechend individuell sind die Bedürfnisse der Gemeinden in den unterschiedlichen Regionen in Bayern zu ermitteln.

Exkurs Bayern, Windenergie und Flächennutzungsplan – Bayern unternimmt erhebliche Anstrengungen bei der Umsetzung der Energiewende; jüngst ging der von der Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) vergebene Bundesländerpreis "LEITSTERN 2012" in der Kategorie "Aufsteiger" an Bayern. Nachholbedarf besteht in Bayern jedoch beim Ausbau der Stromerzeugung durch Windenergie. Gemessen am Erzeugungspotential liegt Bayern als Bundesland nur auf Rang 15 (Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien (AEE) [Hrsg.]: Renews Spezial Ausgabe 61/Dezember 2012: Bundesländervergleich Erneuerbare Energien 2012 – Zusammenfassung der Studienergebnisse). Laut der dem Leitstern zugrundeliegenden Studie seien bei der Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie in Bayern künftig hohe Wachstumsraten zu erwarten. Nachdem Windenergieanlagen sich direkt vor Ort auswirken sind die Gemeinden in Bayern daher gut beraten, zu prüfen ob die Erforderlichkeit besteht, die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan planerisch zu steuern. Mit dem Thema Windenergie im Flächennutzungsplan sind wir sehr vertraut; unsere Referenzen in Bayern finden Sie hier.

Das HOAI-Leistungsbild Flächennutzungsplan beinhaltet die planerische Ausarbeitung von Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht in der hierfür vorgeschriebenen Form (siehe hierzu auch Oberste Baubehörde in Bayern – Planungshilfen für die Bauleitplanung) sowie die Begleitung der Planung in den kommunalen Gremien und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Darüber hinaus übernehmen wir für Ihren Flächennutzungsplan im Zuge der Neuaufstellung, der Fortschreibung oder Änderung auch gerne die Steuerung und Durchführung des Aufstellungsverfahrens – von der Vorbereitung der behördlichen Abstimmungsprozesse über die Ausarbeitung von Beschlussvorschlägen und die Vorbereitung von Bekanntmachungen bis zur abschließenden Zusammenstellung der Verfahrensakte für Ihren Flächennutzungsplan – sofern Sie uns diese Leistungen nach § 4b BauGB übertragen möchten.

In Bayern sind nach Art. 4 BayNatSchG Landschaftspläne in den Flächennutzungsplan zu integrieren. Nach § 11 Bundesnaturschutzgesetz "sind Landschaftspläne aufzustellen sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen" zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Wird ein Flächennutzungsplan neuaufgestellt oder erfährt der Flächennutzungsplan wesentliche Änderungen ist dies i.d.R. der Fall. TB|MARKERT verfügt  über ein interdisziplinäres Mitarbeiterteam, das auch im Leistungsbild Landschaftsplan erfahren ist, sodass Sie von einer Planung aus einer Hand profitieren können.

Der räumliche Fokus unserer Tätigkeit liegt in Bayern, im Einzelfall übernehmen wir aber auch außerhalb von Bayern Planungen. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung. Unsere Referenzen aus allen sieben Regierungsbezirken in Bayern finden Sie auf diesen Seiten.

Unseren Kunden verhelfen wir zu Planungs- und Baurecht: zügig und rechtssicher. Die Basis unseres Handelns sind unsere Werte: Vertrauen, Verantwortung, Offenheit, Transparenz und Wertschätzung.

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